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   VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 4 K 09.00067, AN 4 K 09.00068   

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https://dejure.org/2009,73069
VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 4 K 09.00067, AN 4 K 09.00068 (https://dejure.org/2009,73069)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28.07.2009 - AN 4 K 09.00067, AN 4 K 09.00068 (https://dejure.org/2009,73069)
VG Ansbach, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - AN 4 K 09.00067, AN 4 K 09.00068 (https://dejure.org/2009,73069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zuwendung zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben;Rückforderung der bereits geleisteten Zuwendungen;Reduzierung der Zuwendungsfähigen Ausgaben wegen Berücksichtigung von nicht zuwendungsfähigen Kosten für Kanäle, die nicht älter als 1960 sind und auch nicht in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 29.12.1999 - 4 B 99.526
    Auszug aus VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 4 K 09.00067
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es für die wirksame Einbeziehung dieser Nebenbestimmungen in die Bescheide nicht erforderlich, dass diese im Bescheid selbst im Einzelnen bezeichnet werden (vgl. BayVGH vom 29.12.1999, BayVBl 2000, 245).

    Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung keine Bedenken, insbesondere stellt sie - zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen - keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. schon Beschluss vom 29.12.1999, a.a.O.; Urteil vom 28.7.2005, BayVBl 2006, 731 ff.).

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 4 K 09.00067
    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG vom 26.4.1979, BVerwGE 58, 45) unterliegen Richtlinien, in denen bestimmt ist, unter welchen Voraussetzungen die im Haushaltsgesetz zweckbestimmt ausgewiesenen Fördermittel an den Empfängerkreis zu verteilen sind, grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation.
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 11.78

    Abgeltung von Besatzungsschäden - Entschädigungsleistungen - Gesetzliche

    Auszug aus VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 4 K 09.00067
    Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann sich zum einen eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen; dies gilt auch für Gemeinden, weil diese als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und "nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes vertrauen können sollen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden" (BVerwG vom 29.5.1980, BVerwGE 60, 208, 211 m.w.N.; BayVGH vom 6.4.2001, BayVBl 2002, 80).
  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536
    Auszug aus VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 4 K 09.00067
    Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung keine Bedenken, insbesondere stellt sie - zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen - keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. schon Beschluss vom 29.12.1999, a.a.O.; Urteil vom 28.7.2005, BayVBl 2006, 731 ff.).
  • VGH Bayern, 17.09.2007 - 4 ZB 06.686
    Auszug aus VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 4 K 09.00067
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs genügt jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, auch wenn er lediglich auf einer Neubewertung durch die Bewilligungsbehörde beruht (vgl. BayVGH vom 17.9.2007,4 ZB 06.686, zitiert nach juris, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.04.2001 - 4 B 00.334
    Auszug aus VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 4 K 09.00067
    Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann sich zum einen eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen; dies gilt auch für Gemeinden, weil diese als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und "nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes vertrauen können sollen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden" (BVerwG vom 29.5.1980, BVerwGE 60, 208, 211 m.w.N.; BayVGH vom 6.4.2001, BayVBl 2002, 80).
  • VG Ansbach, 27.10.2017 - AN 1 K 16.00313

    Änderung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung der Nr.

    Die gegen die beiden Rückforderungsbescheide erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juli 2009 - AN 4 K 09.00067 und AN 4 K 09.00068 abgewiesen.

    Insofern werde umfassend auf den Vortrag in den beiden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach zu den Aktenzeichen AN 4 K 09.00067 und AN 4 K 09.00068 und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu dem Aktenzeichen 4 ZB 09.2305 verwiesen.

  • VG Würzburg, 29.03.2011 - W 4 K 09.1229

    Rückforderung von Zuwendungen für kommunale Abwasseranlage

    Insoweit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und inwieweit sich ein Träger öffentlicher Verwaltung, hier der Zweckverband, im Verhältnis zu einem anderen Träger öffentlicher Verwaltung, hier dem Freistaat Bayern (Wasserwirtschaftsamt), auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. auch VG Ansbach, U.v. 18.07.2009, AN 4 K 09.00067, AN 4 K 09.00068, ).
  • VG Ansbach, 05.02.2013 - AN 4 K 11.02154

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Zinsen wegen besonderer Umstände des

    Die Klagen der Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide vom 16. Dezember 2008 waren vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 28. Juli 2009 (AN 4 K 09.00067/AN 4 K 09.00068) mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Voraussetzung für die Förderung der Erneuerung und Sanierung von undichten Kanälen nach den Förderrichtlinien (RZWas 2000) nicht gegeben gewesen seien, nachdem die fraglichen Kanäle zumindest teilweise erst nach 1960 gebaut worden waren und für die Berechnung der Zuwendungen eine zu geringe Einwohnerzahl angesetzt worden war.
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